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822.010 ARG47LTR47LGA47 CH-AI

Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Bezirke

Zuständige Behörden
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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Bezirke

1. Die Bezirke haben die in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsaufgaben zu übernehmen und unter Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion die für die Durchführung ihrer Vollzugsaufgaben verantwortliche Dienststelle zu bezeichnen. Das Arbeitsinspektorat gibt diesen Dienststellen die erforderlichen Anleitungen.

2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass besonderer Weisungen zuständig.

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