822.010
ARG47LTR47LGA47
CH-AI
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Bezirke
Zuständige Behörden
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Bezirke
1. Die Bezirke haben die in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsaufgaben zu übernehmen und unter Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion die für die Durchführung ihrer Vollzugsaufgaben verantwortliche Dienststelle zu bezeichnen. Das Arbeitsinspektorat gibt diesen Dienststellen die erforderlichen Anleitungen.
2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass besonderer Weisungen zuständig.