Kanton (ArG 41 Abs. 1, VO 75, 76) (ARG47)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
1. Der Vollzug des Gesetzes obliegt der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion. Für die Durchführung ihrer Aufgaben steht ihr das kantonale Arbeitsinspektorat zur Verfügung. Dieses gilt als kantonale Behörde im Sinne des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen des Bundesrates, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Die Kantonspolizei sowie die Organe der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei können zur Mitwirkung herangezogen werden.
1. Die Bezirke haben die in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsaufgaben zu übernehmen und unter Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion die für die Durchführung ihrer Vollzugsaufgaben verantwortliche Dienststelle zu bezeichnen. Das Arbeitsinspektorat gibt diesen Dienststellen die erforderlichen Anleitungen.
2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass besonderer Weisungen zuständig.
1. Die Führung der Verzeichnisse über die industriellen Betriebe obliegt dem Arbeitsinspektorat.
2. Die Standeskommission kann die Betriebsverzeichnisse auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklären. Diese Verzeichnisse sind von den Bezirken unter Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zu führen.
3. Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe haben die Eröffnung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie wesentliche Änderungen der Betriebsart dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
4. Falls die Erstellung der Verzeichnisse von der Standeskommission im Sinne von Abs. 2 auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklärt wird, so gilt Abs. 3 analog auch für diese. Die Meldung ist in diesem Falle an die Bezirksstelle zu erstatten.
1. Das Arbeitsinspektorat beantragt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe. Ebenso stellt es Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unterstellung.
1. Die periodische Berichterstattung an den Bundesrat über den Vollzug gemäss der Vorschrift von Art. 41 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes erfolgt durch das Arbeitsinspektorat.
1. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf nicht industrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben, entscheidet erstinstanzlich das Arbeitsinspektorat.
1. Die Bezeichnung als Saisonbetriebe im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a der Verordnung II des Bundesrates hat durch das Arbeitsinspektorat zu erfolgen.
1. Die Genehmigung der Betriebsordnung hat durch das Arbeitsinspektorat zu erfolgen.
1. Mit der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung im allgemeinen befasst sich, soweit dies Sache des Kantons ist, das Arbeitsinspektorat.
1. Gesuche um Genehmigung geplanter Anlagen für industrielle Betriebe sind mit den in Art. 23 und 24 der Verordnung l des Bundesrates vorgeschriebenen Unterlagen dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
2. Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
1. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen werden vom Arbeitsinspektorat erteilt.
1. Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren ist ohne Rücksicht darauf durchzuführen, ob ein Betrieb bereits den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt worden ist, sofern die Unterstellung in absehbarer Zeit in Betracht fällt.
1. Der Arbeitgeber eines industriellen Betriebes hat die im Betrieb anzuschlagenden und dem Arbeitsinspektorat mitzuteilenden Stundenpläne auf einheitlichem Formular, das unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dreifach auszufertigen.
2. Das Arbeitsinspektorat hat die ihm unterbreiteten Stundenpläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
1. Der Arbeitgeber hat über die Arbeitszeit eine Kontrolle zu führen. Aus dieser Kontrolle müssen jederzeit die von den einzelnen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sein.
1. Das Arbeitsinspektorat erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die nach dem Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.
1. Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, sofern dieser als Feiertag begangen wird.
1. Zuständig zur Erteilung von Bewilligungen für die regelmässige Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher im Sinne von Art. 9 der Verordnung V des Bundesrates ist das Arbeitsinspektorat. Das Gesuch ist in jedem Einzelfall vom Arbeitgeber einzureichen und hat nebst dem ärztlichen Zeugnis auch die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt des Jugendlichen zu enthalten.
2. Eine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne von Art. 12 und 13 der Verordnung V des Bundesrates besteht nur für industrielle Betriebe. Zuständig hierfür ist ebenfalls das Arbeitsinspektorat.
1. Die Standeskommission kann im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften allgemeine Weisungen über die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher erlassen.
1. Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen in den Betrieben obliegt dem Arbeitsinspektorat.
2. Die Volkswirtschaftsdirektion kann bestimmte Aufgaben den Bezirken übertragen. Die Angehörigen der Kantonspolizei haben in ihren Dienstkreisen die Kontrolle über den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften nach den Anweisungen der Volkswirtschaftsdirektion und des Arbeitsinspektorates zu besorgen.
3. Festgestellte Übertretungen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
1. Verfügungen im Sinne der Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 des Arbeitsgesetzes trifft das Arbeitsinspektorat. Die Anordnung einer Betriebsschliessung bleibt der Volkswirtschaftsdirektion vorbehalten.
1. Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
1. Für die Einleitung einer allfälligen Strafverfolgung ist das Arbeitsinspektorat zuständig. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion und des Arbeitsinspektorates kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der Standeskommission Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Entscheides respektive der Verfügung einzureichen.
3. Für den Weiterzug von Entscheiden der Standeskommission bleibt Art. 57 des Arbeitsgesetzes vorbehalten.
1. Die Standeskommission erlässt einen Beschluss über die Gebühren für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Arbeitsgesetz.
2. Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen sind gebührenfrei.
1. Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch den Grossen Rat sofort in Kraft.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle Vorschriften des Kantons und der Bezirke, die vom Arbeitsgesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 29. November 1920 zum BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, die Vollziehungsverordnung vom 7. April 1941 zum BG über das Mindestalter der Arbeitnehmer vom 24. Juni 1938 und der Vollziehungsverordnung vom 24. Februar 1940, der Standeskommissionsbeschluss vom 7. September 1935 über den Vollzug der Bundeserlasse über die wöchentliche Ruhezeit.