Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.004 CH-AI

Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

1. Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.

← Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits, Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004 Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits, →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →