822.004
CH-AI
Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
1. Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.
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Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits, →