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822.004 CH-AI

Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

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Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

1.

Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart

1. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons

a) die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den Kanton über die SUVA;

b) die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen werden

aa) dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne der Art. 96 ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag an die SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der Acetylenverordnung erteilt wurde;

bb) dem Betriebsinhaber gemäss Art. 7 Abs. 2 der Acetylenverordnung direkt zugestellt (mit Durchschlag an den Kanton), wenn die Voraussetzungen des Art. 47 der Fabrikordnung nicht erfüllt waren und die Bewilligung daher allein auf Grund der Acetylenverordnung erteilt wurde.

2. Bezüglich der übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterstellten Betriebe werden die Berichte des Vereins betreffend Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit im Original dem Betriebsinhaber und je eine Kopie der SUVA und dem Kanton zugestellt.

3. Bezüglich der unter Art. 2 Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden die von dem Acetylen-Verein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Berichte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter Art. 2 Ziff. 3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsinhaber gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.

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