822.004
CH-AI
Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
1. In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beurteilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchsanlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmungen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen-Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung davon abweichende Bestimmungen aufweist.
← Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits, →