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822.004 CH-AI

Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

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Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,

1. In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beurteilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchsanlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmungen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen-Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung davon abweichende Bestimmungen aufweist.

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