Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
1.
Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind
1. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914 unterstellt sind
a) Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art. 4-6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen des Kantons;
b) Durchführung im Auftrage des Kantons der in Art. 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuchungen in den Betrieben des Kantons und Berichterstattung hierüber;
c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Inspektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit und Berichterstattung hierüber.
2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe des Kantons, die Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Brandgefahr und die öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons und die Berichterstattung hierüber.
3. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons
a) Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Handels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilligungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazugehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen;
b) Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersuchungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Untersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
d) Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Untersuchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen;
e) Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstanden sind und Berichterstattung an den Kanton;
f) Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in diesen Betrieben.