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Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen - Errichtung, Erweiterung und Aufhebung

Friedhöfe
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Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen · Errichtung, Erweiterung und Aufhebung

1. Die Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen bedürfen der Bewilligung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit gewährleistet sind.

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