818.410
CH-AI
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen - Errichtung, Erweiterung und Aufhebung
Friedhöfe
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen · Errichtung, Erweiterung und Aufhebung
1. Die Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen bedürfen der Bewilligung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit gewährleistet sind.