Zuständige Stellen
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen obliegt unter der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartements dem Kantonsarzt.
1. Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für
a) die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen mit einer übertragbaren Krankheit;
b) den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
c) den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits ausgebrochenen Epidemien;
d) den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
e) den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten;
f) den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen.
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt, dem Kantonstierarzt und dem Kantonschemiker, für die Desinfektion und die Entwesung zuständig.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.