Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zuständige Stellen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen obliegt unter der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartements dem Kantonsarzt.

1. Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für

a) die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen mit einer übertragbaren Krankheit;

b) den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;

c) den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits ausgebrochenen Epidemien;

d) den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;

e) den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten;

f) den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen.

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt, dem Kantonstierarzt und dem Kantonschemiker, für die Desinfektion und die Entwesung zuständig.

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