Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif für das Interkantonale Labor (StKB Laborgebühren)
Art. 3 StKB Laborgebühren
1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze
a) Inspektionen: für die erste angebrochene Stunde
1. Lebensmittelinspektor: 80 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 50 Aufwandpunkte
b) Inspektionen: für jede weitere angebrochene halbe Stunde
1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
c) Wegpauschale
1. Lebensmittelinspektor: 30 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 15 Aufwandpunkte
d) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 Aufwandpunkte
e) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: im Büro, pro halbe Stunde
1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
f) * Beurteilung
1. * einfache Baugesuche: 50 Aufwandpunkte
2. * komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
g) Beschlagnahme: vgl. Inspektion
h) Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50 Aufwandpunkte
i) Probenahme: Trinkwasser
1. Einzelprobe: 15 Aufwandpunkte
2. * Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
j) Dienstleistungen Bauabnahmen etc.
1. * Aufwand unter einer Stunde: --
2. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
3. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
k) Sekretariat: pro Stunde: 40 Aufwandpunkte
2. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.