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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif für das Interkantonale Labor (StKB Laborgebühren)

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Art. 3 StKB Laborgebühren

1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze

a) Inspektionen: für die erste angebrochene Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 80 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 50 Aufwandpunkte

b) Inspektionen: für jede weitere angebrochene halbe Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

c) Wegpauschale

1. Lebensmittelinspektor: 30 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 15 Aufwandpunkte

d) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 Aufwandpunkte

e) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: im Büro, pro halbe Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

f) * Beurteilung

1. * einfache Baugesuche: 50 Aufwandpunkte

2. * komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

g) Beschlagnahme: vgl. Inspektion

h) Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50 Aufwandpunkte

i) Probenahme: Trinkwasser

1. Einzelprobe: 15 Aufwandpunkte

2. * Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

j) Dienstleistungen Bauabnahmen etc.

1. * Aufwand unter einer Stunde: --

2. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

3. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

k) Sekretariat: pro Stunde: 40 Aufwandpunkte

2. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

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