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Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif für das Interkantonale Labor (StKB Laborgebühren)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf Basis von Aufwandpunkten erhoben.

1. Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Positionen können auf der Website des Interkantonalen Labors eingesehen werden.

1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze

a) Inspektionen: für die erste angebrochene Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 80 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 50 Aufwandpunkte

b) Inspektionen: für jede weitere angebrochene halbe Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

c) Wegpauschale

1. Lebensmittelinspektor: 30 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 15 Aufwandpunkte

d) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 Aufwandpunkte

e) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: im Büro, pro halbe Stunde

1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

f) * Beurteilung

1. * einfache Baugesuche: 50 Aufwandpunkte

2. * komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

g) Beschlagnahme: vgl. Inspektion

h) Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50 Aufwandpunkte

i) Probenahme: Trinkwasser

1. Einzelprobe: 15 Aufwandpunkte

2. * Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

j) Dienstleistungen Bauabnahmen etc.

1. * Aufwand unter einer Stunde: --

2. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

3. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

k) Sekretariat: pro Stunde: 40 Aufwandpunkte

2. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

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