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817.212 STKBVET CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen (StKB Vet) - Arbeitszeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 StKB Vet · Arbeitszeit

1. Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als ausserordentliche Arbeitszeit.

2. Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (sechs Minuten).

3. Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeitaufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung festgelegt.

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