Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.010 EVLMG CH-AI

Art. 8 Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 EV LMG · Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontrollorgane und organisiert die Fleischkontrolle.

2. Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung.

← Art. 7 EV LMG Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Gegenstand Art. 9 EV LMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →