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817.010 EVLMG CH-AI

Art. 7 Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Vollzugsorgane und Zuständigkeiten

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Art. 7 EV LMG · Vollzugsorgane und Zuständigkeiten

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.

2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen zuständig

a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

b) Schlachtung und Fleischkontrolle.

3. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

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