817.010
EVLMG
CH-AI
Art. 5 Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Aufsicht
Art. 5 EV LMG · Aufsicht
1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4. Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.