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817.010 EVLMG CH-AI

Art. 3 Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

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Art. 3 EV LMG · Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen abschliessen.

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