817.010
EVLMG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
Art. 3 EV LMG · Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen abschliessen.