814.801
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.801
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
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1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
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1. Die Vollzugsbehörde kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
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1. Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
2. Der Standeskommissionsbeschluss zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 25. Juni 1973 wird aufgehoben.