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Art. 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall - Laserpointer

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Art. 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall · Laserpointer

1. Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 4 Abs. 1 NISV)
State Commission Rejects Appeals on Advertising, Zoning, Traffic, and Liability
Used to determine the requirement for mobile radio systems to comply with precautionary emission limits.