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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Generelle Entwässerungspläne

Ableitung und Behandlung des Abwassers
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Art. 7 VEG GSchG · Generelle Entwässerungspläne

1. Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind nach den Grundsätzen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zu erstellen.

2. In der Bearbeitungstiefe sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen.

3. In den Plänen sind verbindlich festzulegen

a) Die öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasseranlagen;

b) Die privaten Reinigungsanlagen;

c) Die wichtigeren oberirdischen Gewässer (auch eingedolte Bäche).

4. Meteorwasserleitungen, welche zur Hauptsache der Entwässerung von öffentlichen Strassen dienen, sind als solche zu bezeichnen und bleiben Bestandteil der Strasse. Für den Unterhalt und die Mitbenützung gilt die Strassengesetzgebung.

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