814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Vollzug durch Dritte
Übertragung von Vollzugsaufgaben
Art. 6 VEG GSchG · Vollzug durch Dritte
1. Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.
2. Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.