Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Vollzug durch Dritte

Übertragung von Vollzugsaufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VEG GSchG · Vollzug durch Dritte

1. Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.

2. Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.

← Art. 2 VEG GSchG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Standeskommission Art. 7 VEG GSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →