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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Beiträge

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 23 VEG GSchG · Beiträge

1. Sind die Erstellungskosten einer privaten Abwasseranlage unverhältnismässig hoch und für den Ersteller nicht zumutbar oder muss die Anlage im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, können Beiträge gemäss Art. 19 Abs. 2 EG GSchG ausgerichtet werden.

2. Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzureichen.

3. Das Departement stellt der Standeskommission Antrag, welche über den Kantonsbeitrag abschliessend entscheidet.

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