814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Gebührenpflicht
Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Anschlussgebühren
Art. 21 VEG GSchG · Gebührenpflicht
1. Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren sind der Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
2. Bei einer Handänderung schuldet überdies auch der Rechtsnachfolger die vom Zahlungspflichtigen noch nicht eingegangenen Beträge.
3. Für Beiträge und Gebühren besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht.