814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Fälligkeit, Bezahlung und Stundung
Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Anschlussgebühren
Art. 20 VEG GSchG · Fälligkeit, Bezahlung und Stundung
1. Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwenden.
2. ...