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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Fälligkeit, Bezahlung und Stundung

Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Anschlussgebühren
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Art. 20 VEG GSchG · Fälligkeit, Bezahlung und Stundung

1. Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwenden.

2. ...

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