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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 19quater Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - d) Verfügung

Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Anschlussgebühren
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Art. 19quater VEG GSchG · d) Verfügung

1. Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Baubewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.

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