814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 19bis Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - b) ausserhalb Bauzonen
Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Anschlussgebühren
Art. 19bis VEG GSchG · b) ausserhalb Bauzonen
1. Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Bemessung der Anschlussgebühren aufgrund der Raumkubatur gemäss amtlichem Schatzungsprotokoll. Diese werden in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung mit folgenden Faktoren gewichtet
a) reine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Wohnbauten: Gewicht 0.5
b) nicht landwirtschaftliche Wohn- und Gewerbe- oder reine Gewerbebauten: Gewicht 0.75
2. Bei Liegenschaften in Campingzonen wird die massgebliche Grundstücksfläche nach den für Bauzonen geltenden Bestimmungen festgelegt. Der Gewichtsfaktor beträgt 1.0.