Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Bemessungsgrundlage a) Bauzonen
Art. 19 VEG GSchG · Bemessungsgrundlage a) Bauzonen
1. Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen wird zur Ermittlung der Anschlussgebühr die nach Art. 16 dieser Verordnung berechnete Grundstücksfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit mit folgenden Faktoren gewichtet
a) Wohnzonen W2, Wohn- und Gewerbezonen WG2 sowie Weilerzonen: Gewicht 1.0
b) Wohnzonen W3, Wohn- und Gewerbezonen WG3, Kernzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen: Gewicht 1.5
2. Für ausparzellierte Strassen- und andere Hartbelagsflächen, welche über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden, beträgt der Gewichtsfaktor 1.0.
3. Bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, wird der Gewichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schmutz- und Meteorwasseranfalls festgelegt.