814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 18a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Abrechnung definitiver Kostenverteiler
Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Erschliessungsbeiträge
Art. 18a VEG GSchG · Abrechnung definitiver Kostenverteiler
1. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich aufzuzeigen.
2. Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben, wobei die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler, nicht jedoch die prozentuale Perimeterquote angefochten werden können.
3. Der Art. 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung gilt sinngemäss.