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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Bezahlung Stundung Zinssatz

Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Erschliessungsbeiträge
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Art. 18 VEG GSchG · Bezahlung Stundung Zinssatz

1. Das Departement kann nach Massgabe des Baufortschrittes angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge einfordern.

2. In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.

3. Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und die Verzinsung von gestundeten Beiträgen werden zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank berechnet.

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