Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn
Art. 17 VEG GSchG · Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn
1. Vor Beginn der Bauarbeiten erstellt das Departement einen Perimeterplan, welcher mindestens folgende Angaben enthält
a) Die neu oder besser erschlossenen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche;
b) die beitragspflichtigen Grundeigentümer;
c) die einbezogenen Abwasseranlagen und die gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Kosten;
d) die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke und die auf die Pflichtigen voraussichtlich entfallenden Beiträge.
2. Der Perimeterplan und die prozentualen Perimeterquoten sind während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich anzuzeigen.
3. Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben. Im Perimeterverfahren können die Beitragspflicht als solche sowie die einbezogenen Abwasseranlagen und die prozentualen Perimeterquoten angefochten werden.
4. Der Baubeginn darf erfolgen, wenn die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.