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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Anrechenbare Grundstücksfläche

Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Erschliessungsbeiträge
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Art. 16 VEG GSchG · Anrechenbare Grundstücksfläche

1. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.

2. Bestehen auf den beitragspflichtigen Grundstücken unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten, so sind die nach Abs. 1 dieses Artikels berechneten Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten.

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