Art. 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Massgebende Kosten
Art. 15 VEG GSchG · Massgebende Kosten
1. Als massgebende Kosten für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge gelten alle mit der Erstellung der Anlagen verbundenen Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter. Als Erstellungskosten gelten namentlich die Aufwendungen für
a) Projektierung und Bauleitung;
b) Bauleistungen;
c) Erwerb von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten;
d) Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung und Vermessung;
e) Bauzinsen.
2. Im Perimeterverfahren werden von den massgebenden Kosten auf die Grundeigentümer höchstens verlegt
a) bei Feinerschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 100 Prozent und in überbauten Gebieten 50 Prozent;
b) bei Groberschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 50 Prozent und in überbauten Gebieten 25 Prozent;
c) * bei öffentlichen Kanalisationen ausserhalb von Bauzonen bis 50 Prozent.