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Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Sondervorteil

Erhebung von Beiträgen und Gebühren - Erschliessungsbeiträge
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Art. 14 VEG GSchG · Sondervorteil

1. An die Anlagen der Grob- und Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge nach Massgabe des Sondervorteiles zu leisten.

2. Ein Sondervorteil entsteht, wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neubau oder Ausbau von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Reine Unterhaltsarbeiten an bestehenden Anlagen bewirken keinen Sondervorteil.

3. Die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages entsteht auch dann, wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.

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