814.310
VEGGSCHG
CH-AI
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Einreichung der Gesuche
Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren
Art. 12 VEG GSchG · Einreichung der Gesuche
1. Gesuche für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung sind bei den Baubewilligungsbehörden der Bezirke einzureichen, welche sie an die zuständigen Gewässerschutzbehörden weiterleiten.
2. Die zu entrichtenden Bewilligungsgebühren werden in der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 26. März 2001 (GebV) festgelegt.