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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Anschlusspflicht

Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren
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Art. 10 VEG GSchG · Anschlusspflicht

1. Im Bereich von öffentlichen sowie öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind alle verschmutzten Abwasser anzuschliessen.

2. Das Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu Frist.

3. ...

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