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814.310 VEGGSCHG CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) - Standeskommission

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Art. 1 VEG GSchG · Standeskommission

1. Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung.

2. Sie erlässt Richtlinien für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (Art. 14 GSchG).

3. Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.

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