Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (VEG USG) - Übrige Beiträge
Art. 7 VEG USG · Übrige Beiträge
1. Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Beiträgen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen
a) Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziele haben;
b) Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die zur Entlastung der Umwelt führen.
2. Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitrages verpflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Beitragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Finanzkraft der Bezirke berücksichtigt.
3. Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.