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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (VEG USG) - Departement

Behörden
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Art. 2 VEG USG · Departement

1. Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

2. Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen.

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