811.911
CH-AI
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
2. Geringfügige Änderungen der Vereinbarung kann sie selbständig genehmigen.