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811.004 STKBFÖPFFöPf CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung (StKB FöPf) - Ausbildungsverpflichtung

Förderung der praktischen Ausbildung
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Art. 2 StKB FöPf · Ausbildungsverpflichtung

1. Zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH sind verpflichtet

a) Spitäler und Pflegeheime mit Standort im Kanton;

b) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege, die über eine Betriebsbewilligung des Kantons verfügen und im Kanton Pflegeleistungen von mindestens 10'000 Stunden pro Jahr leisten.

2. Institutionen mit einer Ausbildungsverpflichtung können sich zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.

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