811.004
STKBFÖPFFöPf
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung (StKB FöPf) - Ausbildungsverpflichtung
Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 2 StKB FöPf · Ausbildungsverpflichtung
1. Zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH sind verpflichtet
a) Spitäler und Pflegeheime mit Standort im Kanton;
b) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege, die über eine Betriebsbewilligung des Kantons verfügen und im Kanton Pflegeleistungen von mindestens 10'000 Stunden pro Jahr leisten.
2. Institutionen mit einer Ausbildungsverpflichtung können sich zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.