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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens (StKB andere Gesundheitsberufe) - Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 StKB andere Gesundheitsberufe · Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Der Bewilligungspflicht unterstehen Tätigkeiten, die folgenden Berufen zuzuordnen sind

a) Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker

b) Drogistin oder Drogist

c) Hebamme oder Entbindungspfleger

d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut

e) Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater

f) Logopädin oder Logopäde

g) medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur

h) Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker

i) Osteopathin oder Osteopath

j) Optometristin oder Optometrist

k) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann

l) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut

m) Podologin oder Podologe

n) Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

o) Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter

p) Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut

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