810.251
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Bewilligungseinschränkung und -entzug
Art. 8 StKB Gesundheitsversorgung · Bewilligungseinschränkung und -entzug
1. Die Bewilligung wird eingeschränkt oder entzogen,
a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind;
b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen gegen gesundheitsrechtliche Pflichten oder Berufspflichten;
c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern;
d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen;
e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.