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Art. 8 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Bewilligungseinschränkung und -entzug

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Art. 8 StKB Gesundheitsversorgung · Bewilligungseinschränkung und -entzug

1. Die Bewilligung wird eingeschränkt oder entzogen,

a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind;

b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen gegen gesundheitsrechtliche Pflichten oder Berufspflichten;

c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern;

d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen;

e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.

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