Art. 7 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Anstellung von Mitarbeitenden
Art. 7 StKB Gesundheitsversorgung · Anstellung von Mitarbeitenden
1. Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen,
a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nicht erfüllen;
b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;
c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2. Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
3. Das Departement kann für Ärztinnen oder Ärzte der Humanmedizin, die unter fachlicher Verantwortung im stationären Bereich arbeiten, aber die mit Abs. 1 lit. a erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise eine Anstellung bewilligen, wenn andernfalls eine relevante Gesundheitsleistung im Kanton nicht angeboten würde und die Person unter Berücksichtigung der Arbeitssituation Gewähr bietet für eine qualitativ gute Leistungserbringung. Die Person muss namentlich
a) über eine grosse ärztliche Erfahrung im betreffenden Fachbereich verfügen,
b) fachlich auf einem guten Stand sein und
c) sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitswesens und der deutschen Sprache haben.