Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Verfahren
Art. 6 StKB Gesundheitsversorgung · Verfahren
1. Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeitenden;
b) Kantonale Berufsausübungsbewilligung aller fachlich verantwortlichen Personen oder falls nicht bereits vorhanden, vollständig ausgefüllte Gesuchsformulare für Berufsausübungsbewilligungen inklusive Beilagen;
c) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation des Betriebs ersichtlich sind;
d) Pläne und Beschriebe über Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
e) Dokumentation über Betriebs- und Leistungskonzepte, das Qualitätsmanagement, sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte;
f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Das Departement kann weitere Unterlagen verlangen.