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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Verfahren

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Art. 6 StKB Gesundheitsversorgung · Verfahren

1. Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeitenden;

b) Kantonale Berufsausübungsbewilligung aller fachlich verantwortlichen Personen oder falls nicht bereits vorhanden, vollständig ausgefüllte Gesuchsformulare für Berufsausübungsbewilligungen inklusive Beilagen;

c) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation des Betriebs ersichtlich sind;

d) Pläne und Beschriebe über Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;

e) Dokumentation über Betriebs- und Leistungskonzepte, das Qualitätsmanagement, sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte;

f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

3. Das Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

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