810.251
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Einschränkungen
Art. 5 StKB Gesundheitsversorgung · Einschränkungen
1. Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung des Kantons erforderlich ist.