810.251
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Befristung
Art. 4 StKB Gesundheitsversorgung · Befristung
1. Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für fünf Jahre erteilt.