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810.251 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Befristung

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Art. 4 StKB Gesundheitsversorgung · Befristung

1. Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für fünf Jahre erteilt.

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