Art. 3a Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Pflegende Angehörige
Art. 3a StKB Gesundheitsversorgung · Pflegende Angehörige
1. Als pflegende Angehörige gelten
a) Personen, die mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verheiratet sind oder mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben;
b) Personen aus dem engen Umfeld der pflegebedürftigen Person, die ihr regelmässige und substanzielle Unterstützung leisten und die Verantwortung und Verbindlichkeit dafür übernehmen, selbst wenn die Unterstützung nicht entschädigt wird.
2. Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie sicherzustellen, dass die fallverantwortliche Pflegefachperson die pflegenden Angehörigen
a) umfassend instruiert und kontinuierlich fachlich begleitet;
b) in der Erbringung sowie Dokumentation der Pflegeleistung anleitet;
c) in regelmässigen Abständen beaufsichtigt und bei Bedarf ergänzend anleitet. Mindestens alle zwei Wochen muss ein telefonischer Kontakt stattfinden und mindestens einmal monatlich ein Besuch vor Ort erfolgen.
3. Die pflegenden Angehörigen melden der fallverantwortlichen Pflegefachperson unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation.
4. Eine fallverantwortliche Pflegefachperson darf bei einem Pensum von 100 Prozent höchstens 24 pflegende Angehörige begleiten und überwachen. Bei einem niedrigeren Pensum reduziert sich die Zahl der beaufsichtigten pflegenden Angehörigen entsprechend.
5. Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie zudem sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen spätestens ein Jahr nach Stellenantritt erfolgreich einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.