810.251
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 3 StKB Gesundheitsversorgung · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung
a) eine den Betrieb leitende Person bezeichnet, welche handlungsfähig sowie vertrauenswürdig ist;
b) pro Fachrichtung die medizinisch oder pflegerisch verantwortlichen Personen bezeichnet und diese Personen über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen;
c) über ausreichend Personal mit den notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügt;
d) zweckmässig organisiert ist;
e) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt;
f) den Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen sowie an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt;
g) über eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung verfügt.