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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Bewilligungsvoraussetzungen

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Art. 3 StKB Gesundheitsversorgung · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung

a) eine den Betrieb leitende Person bezeichnet, welche handlungsfähig sowie vertrauenswürdig ist;

b) pro Fachrichtung die medizinisch oder pflegerisch verantwortlichen Personen bezeichnet und diese Personen über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen;

c) über ausreichend Personal mit den notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügt;

d) zweckmässig organisiert ist;

e) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt;

f) den Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen sowie an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt;

g) über eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung verfügt.

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