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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) - Bewilligungspflicht

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Art. 2 StKB Gesundheitsversorgung · Bewilligungspflicht

1. Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist bewilligungspflichtig.

2. Als Einrichtung gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.

3. Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere

a) Spitäler, Kliniken und Pflegeheime;

b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;

c) Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;

d) Ambulante Tagesstätten;

e) Einrichtungen für die Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;

f) Medizinische Laboratorien;

g) Rettungs- und Transportdienste;

h) Ambulante ärztliche Institutionen;

i) Öffentliche Apotheken;

j) Drogerien;

k) Einrichtungen, die hauptsächlich Tätigkeiten anbieten, welche den im Kanton bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufen zuzuordnen sind.

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