810.014
CH-AI
Art. 8 Arbeitszeitreglement - Anrechnung bezahlte Absenzen
Allgemeines
Art. 8 Arbeitszeitreglement · Anrechnung bezahlte Absenzen
1. Bezahlte Absenzen (bspw. krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen, Ferien, bezahlter Urlaub) werden während maximal 30 Kalendertagen mit der im Einsatzplan eingeplanten Zeit an die Arbeitszeit angerechnet.
2. Sind die Arbeitszeiten nicht eingeplant oder dauert die bezahlte Absenz länger als 30 Kalendertage, wird diese entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet.