810.014
CH-AI
Art. 6 Arbeitszeitreglement - Umkleidezeit
Allgemeines
Art. 6 Arbeitszeitreglement · Umkleidezeit
1. Schreibt der Arbeitgeber vor, dass Dienstkleider zu tragen sind, wird die Zeit, die die Mitarbeitenden benötigen, um in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers die Dienstkleider zu wechseln, pauschal mit insgesamt 10 Minuten (2 x 5 Minuten) pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.