810.014
CH-AI
Art. 4 Arbeitszeitreglement - Geschäftsreisen
Allgemeines
Art. 4 Arbeitszeitreglement · Geschäftsreisen
1. Geschäftsreisen werden mit der effektiven Reise- und Arbeitszeit an die Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit 9.6 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw. 8.5 Stunden (übrige Mitarbeitende) pro Tag. Zeit, die die Mitarbeitenden während der Geschäftsreise zur freien Verfügung haben (bspw. Pausen), wird pro Zeitperiode von 4.8 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) im Umfang von 15 Minuten an die bezahlte Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen ist die frei zur Verfügung stehende Zeit nicht bezahlt.
2. Bei Reisen vom Wohnort der Mitarbeitenden an den Einsatzort (bzw. von dort zurück an den Wohnort) gilt nur der den üblichen Arbeitsweg überschreitende Teil der Reise als Arbeitszeit.